Faschingsgesellschaft "Feucht
- fršhlich" e.V.
Mitglied im Bund Deutscher Karneval
e. V., Kšln
Satzung
der
Faschingsgesellschaft "Feucht
- fršhlich" e.V.
¤1 Name und Sitz des Vereins 1. Die am 11.11.1973 gegrŸndete Faschingsgesellschaft
fŸhrt den Namen Faschingsgesellschaft "Feucht -fršhlich" e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in F e u c h t und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Hersbruck am 5.11.1974 eingetragen worden. Die Vereinsregisternummer
lautet Das GeschŠftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
¤2 Ziele und Zwecke des Vereins 1. Der
Verein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnŸtzige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "SteuerbegŸnstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist: a)
die Pflege fastnachtlichen Brauchtums. Dies sind: 2. Diesem
Zweck dienen sŠmtliche Einnahmen des Vereins. 3. Mittel des Vereins dŸrfen nur fŸr
die satzungsmЧigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Kšrperschaft fremd sind, oder durch unverhŠltnismЧig
hohe VergŸtungen begŸnstigt werden. VereinsŠmter sind EhrenŠmter. 4. Der Verein ist selbstlos tŠtig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die Jugend kann ihre AktivitŠten
nach eigener Ordnung eigenverantwortlich organisieren. 6. Alle Organe und Funktionen kšnnen,
sofern nicht ausdrŸcklich anders beschrieben, durch mŠnnliche oder
weibliche Mitglieder besetzt bzw. wahrgenommen werden.
¤3 Mitgliedschaft 1. Der
Verein besteht aus: a. aktiven Mitgliedern e. Ehrenvorsitzenden und EhrenprŠsidenten
2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
Bei MinderjŠhrigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
†ber die Aufnahme oder Ablehnung
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung
bedarf keiner BegrŸndung und ist nicht anfechtbar. Mit dem Beitritt
in den Verein werden die Satzung und die ordnungsgemЧ
gefassten BeschlŸsse des Vereins anerkannt. 4. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. 5. Ein
Ehrenmitglied, ein Ehrenvorstand, ein Ehrensenator oder ein EhrenprŠsident
kann nur durch einen 2/3-Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden. 6. Der
Vorstand kann Personen zu Senatoren ernennen. AnlŠsslich der Ernennung
ist Urkunde, Senatorenkette und MŸtze zu Ÿberreichen. Die MŸtze und
Senatorenkette sind nach Beendigung der SenatorentŠtigkeit an den Verein
zurŸckzugeben. . FŸr die Senatoren wird ein eigener Aufnahmebeitrag und
Fšrderbeitrag vom Vorstand festgelegt. 7. Kein
Mitglied erhŠlt Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
¤4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die
aktiven und passiven Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres
stimmberechtigt und wŠhlbar. 2. Allen
Mitgliedern steht es frei, sich zur aktiven BetŠtigung im Verein bereit
zu erklŠren. 3. Die
Hšhe und FŠlligkeit der BeitrŠge sowie Umlagen werden auf Antrag jeweils
von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. 4. Der
Verein haftet fŸr SchŠden nur, soweit ein schuldhaftes Handel von Vereinsorganen
vorliegt oder Versicherungsschutz besteht. 5. Jedes
Mitglied hat einen Anspruch auf AushŠndigung der Satzung.
¤5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch, Austritt,
Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie durch Auflšsung des Vereins. 2. Der
Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Monaten
zum Jahresende erfolgen 3. Mitglieder,
die mit einem Amt betraut sind, haben noch vor ihrem Ausscheiden dem
Vorstand Rechenschaft abzulegen und ihm alle vereinseigenen GegenstŠnde
auszuhŠndigen. 4. Ein
Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen
werden: a.
wenn es mit der Beitragszahlung 1 Jahr in RŸckstand ist und trotz zweimaliger
schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen
ist, b. wenn es der Satzung und den Interessen
des Vereins zuwider handelt, c. wegen vereinsschŠdigendem Verhalten. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes und der Vorstandschaft
ist endgŸltig. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der
Beschlussfassung wirksam. Das Mitglied ist damit auch von allen betrauten
€mtern und EhrenŠmtern entbunden.
5. Das
Mitglied bleibt fŸr alle seine noch offenen Verpflichtungen gegenŸber
dem Verein haftbar.
¤6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversamrnlung b. die Vorstandschaft
¤7 Die ordentliche Mitgliederversammlung 1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jŠhrlich durch den Vorstand
einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch Anzeige in der šrtlichen Presse "Der Bote" oder
per Brief oder durch die Bekanntgabe in den Vereinsmitteilungen zu
erfolgen. 2. Die
Mitgliederversammlung ist das hšchste Organ des Vereins. Alle anderen
Organe des Vereins sind an die BeschlŸsse der Mitgliederversammlung
gebunden. 3. Die
Tagesordnung muss enthalten: den Bericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters, den Bericht der Revisoren. 4. AntrŠge
zur Tagesordnung mŸssen spŠtestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingehen. 5. Die
Mitgliederversammlung ist ohne RŸcksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfŠhig. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt
ist, entscheidet die Mitgliederversammlung bei Abstimmungen mit einfacher
Mehrheit. 6. Die
Versammlung leitet der Versammlungsleiter. Dies ist der 1. Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider
VorstŠnde ein anderes Mitglied der Vorstandschaft. 7. Vor
der Wahl ist von der Versammlung ein aus mindestens drei stimmberechtigten
Mitgliedern bestehender Wahlvorstand zu berufen. Der Wahlvorstand leitet
die Versammlung wŠhrend der gesamten Wahl und sorgt fŸr die satzungsgemЧe
DurchfŸhrung. 8. Wahlen
und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag von mindestens
25 % der anwesenden Mitglieder muss die Entscheidung der Mitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung erfolgen. 9. †ber
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom ProtokollfŸhrer zu unterschreiben. 10. FŸr
SatzungsŠnderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. 11. Die
Mitgliederversammlung ist nicht šffentlich. Der Versammlungsleiter
kann GŠste zulassen. 12. Alle
2 Jahren mŸssen von der Mitgliederversammlung 2 Revisoren gewŠhlt werden.
Die beiden Revisoren haben die vom Schatzmeister erstellten Unterlagen
Ÿber Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vor Stattfinden der Mitgliederversammlung
zu prŸfen und mit einem PrŸfungsvermerk zu versehen. Die Revisoren
sind auch zu au§erordentlichen KassenprŸfungen befugt.
¤8 Die au§erordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine
au§erordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe
der zu behandelnden Tagesordnung einzuberufen, wenn a. dem Vorstand zwingende GrŸnde vorliegen, b. mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche Versammlung beantragen. 2. Im
†brigen gelten fŸr die au§erordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen
Ÿber die ordentliche Mitgliederversammlung (¤7). ¤9 Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus dem vertretungsberechtigten
Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
1. Der
Vorstand im Sinne des ¤ 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden.
Jeder ist alleine vertretungsberechtigt und
vertritt den Verein gerichtlich und au§ergerichtlich. 2. Der
erweiterte Vorstand besteht aus: Schatzmeister, SchriftfŸhrer, Jugendbeauftragtem
und maximal acht Beisitzern. Diese nehmen an den Vorstandssitzungen teil und
haben im InnenverhŠltnis volles Stimmrecht. BeirŠte kšnnen von der
Vorstandschaft zur UnterstŸtzung der VereinsfŸhrung jederzeit berufen
/ abberufen werden und auch Stimmrecht erhalten. Ihre TŠtigkeit endet
spŠtestens zur nŠchsten Versammlung mit Neuwahlen.
3. †bt
ein Vorstandsmitglied in Personalunion ein weiteres Amt im Vorstand
aus, muss ein weiterer Beisitzer gewŠhlt werden. 4. Die
Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung fŸr 2 Jahre gewŠhlt
und bleibt bis zur nŠchsten Neuwahl im Amt.
5. Die
Vorstandschaft ist fŸr alle Entscheidungen, in allen Vereinsangelegenheiten
und fŸr alle Aufgaben aus dieser Satzung, soweit sie satzungsgemЧ
nicht anderen Organen vorbehalten sind, zustŠndig. 6. Die
Vorstandschaft ist beschlussfŠhig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. 7. BeschlŸsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. 8. Der
Schatzmeister hat am Schluss eines jeden GeschŠftsjahres eine Einnahmen
und Ausgabenabrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung zu
unterbreiten. Er muss jederzeit gegenŸber dem Vorstand Auskunft erteilen.
¤10 Vereins - und Abteilungsordnung 1. Die
Vorstandschaft hat nach der Wahl eine Vereinsordnung zu erstellen,
die das Wirken und die Zusammenarbeit im Verein beschreibt. Sie muss
im Einklang mit der Satzung stehen und kann nur als ErgŠnzung dienen.
Mit Beschluss der neuen Vereinsordnung wird die alte unwirksam. 2. Um
insbesondere den Tanzsport weiter fšrdern zu kšnnen, besteht die Mšglichkeit,
eine Abteilungsordnung zu erstellen. Die Vorstandschaft muss mit 2/3-Mehrheit
zustimmen.
¤11 Der Elferrat und PrŠsidenten 1. Der
Elferrat kann aus mŠnnlichen und weiblichen Mitgliedern des Vereins
bestehen. Er hat das Vorschlagsrecht fŸr den PrŠsidenten(in) und VizeprŠsident(in). 2. Als Šu§eres Zeichen der ElferratstŠtigkeit
werden die VereinsmŸtze und der Aktivenorden Ÿberreicht. Diese bleiben
Eigentum des Vereins und sind nach der aktiven ElferratstŠtigkeit
zurŸckzugeben. Das Jackett in den Vereinsfarben ist selbst zu beschaffen. 3. Die PrŠsidenten werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung durch alle anwesenden aktiven, stimmberechtigten
Mitglieder gewŠhlt. 4. Die PrŠsidenten und der Elferrat reprŠsentieren den Verein
wŠhrend der Fastnachtssession. 5. Kšnnen
der PrŠsident oder VizeprŠsident die Fastnachtsveranstaltungen nicht
durchfŸhren oder steht kein PrŠsident 1 VizeprŠsident dafŸr zur VerfŸgung,
so kann die Vorstandschaft zur DurchfŸhrung der jeweiligen Fastnachtsveranstaltung
einen SitzungsprŠsidenten berufen. 6. Der
PrŠsident 1 SitzungsprŠsident wird vom Elferrat zur DurchfŸhrung der
Fastnachts-Sitzungen unterstŸtzt. 7. Den
PrŠsidenten kšnnen vom Vorstand einzelne, in Zusammenhang mit den Fastnachtsveranstaltungen
stehende GeschŠftsfŸhrungsaufgaben, wie z.B. Verhandlungen Ÿber VertrŠge
zu Aktivenauftritten, Akteure oder Kapellen Ÿbertragen werden.
¤12 Orden Die Gestaltung des Faschingsordens wird von der
Vorstandschaft und vom Elferrat wahrgenommen. Die Anzahl der Orden
bestimmt die Vorstandschaft.
¤13 Ehrungen Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, kšnnen vom Vorstand durch Auszeichnungen geehrt werden.
¤14 Auflšsung des Vereins 1. †ber
die Auflšsung des Vereins beschlie§t die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 2. FŸr
den Fall der Auflšsung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
welche die GeschŠfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflšsung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist
das Vermšgen zu gemeinnŸtzigen, steuerbegŸnstigten Zwecken innerhalb
der Marktgemeinde Feucht zu verwenden. BeschlŸsse Ÿber die kŸnftige
Verwendung des Vermšgens dŸrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgefŸhrt werden. ¤15 Die Neufassung der Satzung wurde am 29.6.2001
in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am
Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige
Satzung tritt am selben Tag au§er Kraft.
gez. Erwin Peter gez.
Erwin Wenzel 1. Vorsitzender 2.
Vorsitzender |