Faschingsgesellschaft

"Feucht - fršhlich" e.V.

 

Mitglied im Bund Deutscher Karneval e. V., Kšln

 

 

 

Satzung

 

der

 

Faschingsgesellschaft

"Feucht - fršhlich" e.V.

 

 

Präambel

Alle  personenbezogenen  Begriffe  in  dieser  Satzung  gelten  für  Männer  und  Frauen
gleichermaßen,  soweit  der  Begriff  auf  sie  zutrifft.  Der  Verein  wird  in  dieser  Satzung
„Faschingsgesellschaft“ genannt.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Die am 11.11.1973 gegründete Faschingsgesellschaft führt den Namen
Faschingsgesellschaft „Feucht-fröhlich“ e. V.
und  ist  im  Vereinsregister  beim  Amtsgericht  Nürnberg  eingetragen
worden. Die Vereinsregisternummer lautet „VR 30082“.

2.  Die Faschingsgesellschaft hat ihren Sitz in Feucht.

3.  Das Geschäftsjahr der Faschingsgesellschaft ist von 01.04. bis 31.03. jeden Jahres.

§ 2

Zweck

1.  Die  Faschingsgesellschaft  verfolgt  ausschließlich und  unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Zweck der Faschingsgesellschaft ist:
a.  die Pflege  fastnächtlichen Brauchtums,  insbesondere die Förderung und Verbreitung von Gardetanz, Büttenreden, Musik und Gesang,
b.  die Durchführung von Veranstaltungen des fastnächtlichen Brauchtums,
c.  die Förderung der Jugend.

3.  Die  Faschingsgesellschaft  ist  selbstlos  tätig;  sie  verfolgt  nicht  in  erster  Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.  Mittel  der  Faschingsgesellschaft  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet werden.  Die  Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  den  Mitteln  der
Faschingsgesellschaft.  Keine  Person  darf  durch  unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen oder  durch  Ausgaben,  die  dem  Zweck  der  Faschingsgesellschaft  fremd  sind,  begünstigt werden.

5.  Sämtliche Ämter der Faschingsgesellschaft sind Ehrenämter.

§ 3

Mitgliedschaft

1.  Die Faschingsgesellschaft besteht aus:
a.  (aktiven und passiven) Mitgliedern,
b.  Senatoren,
c.  Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren.

2.  Mitglied  der  Faschingsgesellschaft  kann  jede  natürliche  und  jede  juristische  Person
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.  Die  Mitgliedschaft  ist  schriftlich  gegenüber  dem  1.  Vorstand  zu  beantragen.  Über
Annahme  entscheidet  der  1.  Vorstand.  Über  Ablehnung  entscheidet  die  Vorstandschaft mit  einfacher  Mehrheit.  Eine  Ablehnung  bedarf  keiner  Begründung  und  ist  nicht anfechtbar.  Mit  dem  Antrag  auf  Mitgliedschaft  werden  die  Satzung  und  die
ordnungsgemäß  gefassten Beschlüsse der Faschingsgesellschaft unbedingt anerkannt.  Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrages.

4.  Senatoren  können  durch  einen  2/3  Beschluss  der  Vorstandschaft  ernannt  werden. Anlässlich  der  Ernennung  sind  Urkunde,  Kette  und  Mütze  zu  überreichen.  Kette  und Mütze  sind  nach  Beendigung  der  Senatoreneigenschaft  an  die  Faschingsgesellschaft zurückzugeben.  Für  jeden Senator  werden ein eigener Aufnahmebeitrag und  ein jährlicher Förderbeitrag von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit festgelegt.

5.  Ehrenmitglieder,  Ehrenvorstände,  Ehrenpräsidenten  und  Ehrensenatoren  können  durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18.  Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar.

2.  Allen  Mitgliedern  steht  es  frei,  sich  aktiv  in  der  Faschingsgesellschaft  zu  beteiligen. Sämtliche  Ämter  der  Faschingsgesellschaft  können  durch  männliche  und  weibliche Mitglieder ausgeübt werden.

3.  Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung der Satzung.
4.  Die Jugend kann ihre Aktivitäten nach eigener Ordnung eigenverantwortlich organisieren.

5.  Die  Faschingsgesellschaft  haftet  für Schäden aus  der  Verletzung des  Lebens, des  Körpers oder  der  Gesundheit,  die  auf  einer  fahrlässigen  Pflichtverletzung  der
Faschingsgesellschaft  oder  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Pflichtverletzung  des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen.

6.  Die  Faschingsgesellschaft  haftet  für  sonstige  Schäden,  die  auf  einer  grob  fahrlässigen Pflichtverletzung  der  Faschingsgesellschaft  oder  auf  einer  vorsätzlichen  oder  grob fahrlässigen Pflichtverletzung des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen.

7.  Im  Übrigen  haftet  die  Faschingsgesellschaft  für  Schäden,  soweit  diese  vom
Versicherungsschutz der Faschingsgesellschaft umfasst sind.

8.  Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben.

9.  Mit  dem Beitritt  eines Mitglieds  nimmt  die Faschingsgesellschaft  dessen Name,  Adresse, Geburtsdatum  und  gegebenenfalls  Bankverbindung  auf.  Diese  Informationen  werden  im EDV  System  der  Faschingsgesellschaft  gespeichert.  Zugriff  auf  diese  Daten  haben  nur Mitglieder  der  Vorstandschaft  oder  deren   Beauftragte  und  nur  insoweit  sie  die Informationen zur Ausübung ihrer Funktion benötigen.

10. Die  Faschingsgesellschaft  informiert  regelmäßig  die  Presse  über  Nachrichten  und Aktivitäten.  Darüber  hinaus  informiert  die  Faschingsgesellschaft  sowohl  in  Print-,  als auch  in  Digitalmedien,  insbesondere  im  Schaukasten,  auf  der  Internetseite  und  im Jahresheft  der  Faschingsgesellschaft.  Das  einzelne  Mitglied   kann,  soweit  seine  Person betroffen  ist,  in  jedem  Einzelfall  gegenüber  dem  1.  Vorstand  einer  solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen.

§ 5

Jahresbeitrag

1.  Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.

2.  Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.

3.  Der  Jahresbeitrag  ist  unabhängig  vom  Beginn  der  Mitgliedschaft  stets  für  das  gesamte laufende Geschäftsjahr in voller Höhe und in einem Betrag fällig und zahlbar.

4.  Die  Gebührenordnung  wird  durch  einen  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit gefasst und kann ebenso geändert werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die  Mitgliedschaft  endet  durch  Austritt,  Ausschluss  oder  Tod  eines  Mitglieds,  sowie durch Auflösung der Faschingsgesellschaft.

2.  Der  Austritt  ist  schriftlich  gegenüber  dem  1.  Vorstand  zu  erklären  und  ist  nur  mit  einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.

3.  Ein  Mitglied  kann  durch  Beschluss  der  Vorstandschaft  mit  einfacher  Mehrheit
ausgeschlossen werden, wenn es:
a.  mit der Entrichtung des Jahresbeitrages in Verzug ist,
b.  der Satzung oder den Interessen der Faschingsgesellschaft zuwider handelt.
Dem  betroffenen  Mitglied  ist  von  der  Vorstandschaft  vor  der  Beschlussfassung
Gelegenheit  zur  Rechtfertigung  zu  geben.  Die  Entscheidung  der  Vorstandschaft  ist
endgültig. Der Ausschluss ist mit Beschlussfassung wirksam.

4.  Bei  Beendigung  der  Mitgliedschaft  hat jedes  Mitglied  dem  1. Vorstand  alle  Gegenstände der Faschingsgesellschaft  auszuhändigen. Darüber  hinausgehende fällige Forderungen der Faschingsgesellschaft erlöschen nicht.

5.  Die Ernennung von  Senatoren, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren  kann   durch  einen  2/3  Beschluss  der  Vorstandschaft  zurückgenommen werden.

§ 7

Organe

Die  Organe  der  Faschingsgesellschaft  sind  die  Mitgliederversammlung  und  die
Vorstandschaft.

§ 8

Ordentliche Mitgliederversammlung

1.  Die  Mitgliederversammlung  ist  das  höchste  Organ  der  Faschingsgesellschaft.  Alle anderen Organe sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2.  Die  ordentliche  Mitgliederversammlung  ist  einmal  jährlich  durch  den  1.  Vorstand
einzuberufen.  Die  Einberufung  hat  mindestens  14  Tage  vor  der  ordentlichen
Mitgliederversammlung  zu  erfolgen.  Die  Einberufung  erfolgt  unter  Bekanntgabe  der
Tagesordnung  durch  Anzeige  in der Tageszeitung „Der Bote“, oder  per  Brief,  oder  durch Anzeige in der Mitgliederinformation.

3.  Die Tagesordnung muss enthalten:
a.  den Bericht des Vorstandes,
b.  den Bericht des Schatzmeisters,
c.  den Bericht der Revisoren.

4.  Anträge  zur  Tagesordnung  müssen  spätestens  7  Tage  vor  der   ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich  beim 1.  Vorstand eingehen.  Während  der  ordentlichen Mitgliederversammlung  können  nur  solche  Anträge  gestellt  werden,  deren  Inhalte  sich
aufgrund des Verlaufs der ordentlichen Mitgliederversammlung als notwendig erweisen.

5.  Die  ordentliche Mitgliederversammlung  ist  ohne  Rücksicht auf  die Zahl  der  erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.  Soweit  in  dieser  Satzung  nichts  anderes  bestimmt  ist, entscheidet  die  ordentliche  Mitgliederversammlung  bei  Wahlen  und  Abstimmungen  mit einfacher Mehrheit. Das Stimmrecht ist persönlich.

6.  Die  ordentliche  Mitgliederversammlung  leitet  der  Versammlungsleiter.  Dies  ist  der 1. Vorstand.

7.  Vor  Wahlen  ist  von  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  ein  aus  mindestens  drei stimmberechtigten  Mitgliedern  bestehender  Wahlvorstand  zu  berufen.  Der  Wahlvorstand leitet  die  ordentliche  Mitgliederversammlung  während  der  gesamten  Wahlvorgänge  und sorgt für deren satzungsgemäße Durchführung.

8.  Wahlen sind geheim und  schriftlich durchzuführen. Liegt jedoch  nur ein Vorschlag vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation. Abstimmungen erfolgen stets per Akklamation.

9.  Alle zwei Jahre müssen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden:
a.  zwei Revisoren,
b.  ein 1. Vorstand,
c.  ein 2. Vorstand,
d.  ein Schatzmeister,
e.  ein Schriftführer,
f.  ein Präsident,
g.  ein Jugendbeauftragter.

10. Alle zwei Jahre können auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden:
a.  ein Vizepräsident,
b.  bis zu acht Beisitzer,
c.  bis zu zwei Vertreter der Revisoren.

11. Über den  Verlauf  der ordentlichen Mitgliederversammlung  ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
12. Über  Änderungen  dieser  Satzung  entscheidet  die  ordentliche  Mitgliederversammlung durch einen 2/3 Beschluss der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

13. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.  Der  Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

14. Zwei  Revisoren  haben  die  vom  Schatzmeister  erstellten  Bücher  über  Einnahmen  und Ausgaben vor jeder  ordentlichen Mitgliederversammlung  gemeinsam zu prüfen und einen Bericht  darüber  zu  erstellen.  Zum  Vortragen  dieses  Berichtes  auf  der  ordentlichen Mitgliederversammlung ist  die  Anwesenheit  eines  Revisors ausreichend.  Jeder Revisor ist zu außerordentlichen Kassenprüfungen befugt.

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.  Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  ist  durch  den  1.  Vorstand  einzuberufen,
wenn:
a.  mindestens  1/3  der  Mitglieder  der  Vorstandschaft  unter  Angabe  des  Grundes  eine solche schriftlich beim 1. Vorstand beantragen,
b.  mindestens  1/3  der  stimmberechtigten  Mitglieder  unter  Angabe  des  Grundes  eine solche schriftlich beim 1. Vorstand beantragen,
c.  ein  Revisor  aufgrund  einer  Kassenprüfung  eine  solche  schriftlich  beim  1. Vorstand beantragt.

2.  Im  Übrigen  gelten  die  Vorschriften  über  die  ordentliche  Mitgliederversammlung
entsprechend.

§ 10

Vorstandschaft

1.  Die  Vorstandschaft  besteht  aus  dem  vertretungsberechtigten  Vorstand  und  dem
erweiterten Vorstand. Kein Mitglied der Vorstandschaft darf gleichzeitig bei einer anderen Faschingsgesellschaft Mitglied der Vorstandschaft sein.

2.  Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
a.  dem 1. Vorstand,
b.  dem 2. Vorstand.
Jeder  ist  alleine  vertretungsberechtigt  und  vertritt  die  Faschingsgesellschaft  gerichtlich und außergerichtlich.

3.  Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a.  dem Schatzmeister,
b.  dem Schriftführer,
c.  dem Präsidenten,
d.  dem Jugendbeauftragten,
e.  dem Vizepräsidenten – soweit ein solcher gewählt wurde –,
f.  den Beisitzern – soweit solche gewählt wurden –.

4.  Die  Vorstandschaft  kann  mit  einfacher  Mehrheit  Beiräte  berufen  und  abberufen.  Beiräte können  zur  Unterstützung  bei  der  Vereinsführung,  aber  auch  zu  einzelnen
Themenkomplexen  hinzugezogen  werden.  Ihre  Berufung  endet  jedoch  spätestens  mit Wahlen  auf  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung.  Beiräte  gehören  dem  erweiterten Vorstand an.

5.  Für  innerhalb  einer  Wahlperiode  ausscheidende  Mitglieder  der  Vorstandschaft  kann  die Vorstandschaft  mit  einfacher  Mehrheit  geeignete  Mitglieder  kommissarisch  berufen.  Ihre Berufung  endet  jedoch   mit  Wahlen  auf  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung. Kommissarische Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.

6.  Die  Vorstandschaft  ist  für  alle  Entscheidungen  in  allen  Angelegenheiten  der
Faschingsgesellschaft  und  für  alle  Aufgaben  aus  dieser  Satzung,  soweit  sie  nicht
satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten sind, zuständig.

7.  Die  Vorstandschaft  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  2/3  der  Mitglieder  der
Vorstandschaft  anwesend  sind.  Jedes  Mitglied  der  Vorstandschaft  besitzt  in  Person  ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

8.  Der 1. Vorstand hat alle Aufgaben des täglichen Geschäfts wahrzunehmen.

9.  Der 2. Vorstand hat d en 1. Vorstand zu unterstützen. Er  vertritt den 1. Vorstand bei dessen Verhinderung. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn ein Mitglied der Vorstandschaft.

10. Der Schatzmeister  hat  über die Einnahmen  und Ausgab en der Faschingsgesellschaft Buch zu  führen.  Er  hat  einen  Bericht  darüber  zu  erstellen.  Er  muss  diesen  Bericht  auf  der ordentlichen  Mitgliederversammlung  vortragen.  Es  muss  jederzeit  gegenüber  der Vorstandschaft Auskunft erteilen.

11. Der  Schriftführer  hat  Protokoll  über  jede  Sitzung  der  Vorstandschaft  zu  führen.  Er  hat Protokoll  über  ordentliche  und  außerordentliche  Mitgliederversammlungen  zu  führen.  Er hat insbesondere sämtliche Schreibarbeiten und Korrespondenzen wahrzunehmen.

12. Der  Präsident  repräsentiert  die  Faschingsgesellschaft.  Er  hat  die
Fastnachtsveranstaltungen  der  Faschingsgesellschaft  durchzuführen.  Er  hat  die
Verhandlungen  von  Verträgen,  insbesondere  über  Auftritte  von  Künstlern,  Gruppen,
Musikern  und Kapellen,  durchzuführen.  Kann  der  Präsident  eine  Fastnachtsveranstaltung nicht  durchführen,  so  hat  sie  der  Vizepräsident  durchzuführen.  Wurde  ein  solcher  nicht gewählt oder  kann er  die Fastnachtsveranstaltung ebenfalls nicht durchführen, so kann  die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit einen Sitzungspräsidenten berufen. Seine Berufung endet  jedoch  spätestens  mit  Wahlen  auf  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung. Sitzungspräsidenten gehören dem erweiterten Vorstand an.

13. Der Jugendbeauftragte hat alle Aufgaben, die die Jugend betreffen wahrzunehmen.

§ 11

Auflösung

1.  Über  die  Auflösung  der  Faschingsgesellschaft  beschließt  die  ordentliche  oder  die außerordentliche  Mitgliederversammlung  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen Mitglieder.  Der  Beschluss  muss  mit  einer  Mehrheit  von  3/4  der  erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Das Stimmrecht ist persönlich.

2.  Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung im unmittelbaren Anschluss zwei  Liquidatoren, welche die Geschäfte der Faschingsgesellschaft abwickeln.

3.  Für  den  Fall  d er  Auflösung  oder  bei  Wegfall  steuerbegünstigter  Zwecke  fällt  das Vermögen  der  Faschingsgesellschaft  an  den  Markt  Feucht,  der  es  unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder  kirchliche  Zwecke zu verwenden hat.

4.  Beschlüsse  über  die  Verwendung  des  verbleibenden  Vermögens  dürfen  erst  nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden.

§ 12

Wirksamkeit

Diese  Satzung  wurde  in  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  vom  25.06.2014
mit Nachtrag vom 16.06.2015 zuletzt neu gefasst und beschlossen und tritt am Tag ihrer
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
 

 

Satzung im PDF-Format