Faschingsgesellschaft

"Feucht - fršhlich" e.V.

 

Mitglied im Bund Deutscher Karneval e. V., Kšln

 

 

 

Satzung

 

der

 

Faschingsgesellschaft

"Feucht - fršhlich" e.V.

 

 


¤1

Name und Sitz des Vereins

1.   Die am 11.11.1973 gegrŸndete Faschingsgesellschaft fŸhrt den Namen

Faschingsgesellschaft "Feucht -fršhlich" e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in  F e u c h t  und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck am 5.11.1974 eingetragen worden. Die Vereinsregisternummer lautet
"VR 82". Er ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V.

Das GeschŠftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

¤2

Ziele und Zwecke des Vereins

1.   Der Verein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnŸtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "SteuerbegŸnstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist:

a) die Pflege fastnachtlichen Brauchtums. Dies sind:
    Gardetanz, BŸttenreden, Musik, Gesang, etc.
b) die DurchfŸhrung gesellschaftlicher Veranstaltungen
c) Fšrderung der Jugend.

2.   Diesem Zweck dienen sŠmtliche Einnahmen des Vereins.

3.   Mittel des Vereins dŸrfen nur fŸr die satzungsmЧigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kšrperschaft fremd sind, oder durch unverhŠltnismЧig hohe VergŸtungen begŸnstigt werden. VereinsŠmter sind EhrenŠmter.

4.   Der Verein ist selbstlos tŠtig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.   Die Jugend kann ihre AktivitŠten nach eigener Ordnung eigenverantwortlich organisieren.

6.   Alle Organe und Funktionen kšnnen, sofern nicht ausdrŸcklich anders beschrieben, durch mŠnnliche oder weibliche Mitglieder besetzt bzw. wahrgenommen werden.

 

¤3

Mitgliedschaft

1.   Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Senatoren und Ehrensenatoren
d. Ehrenmitgliedern

e. Ehrenvorsitzenden und EhrenprŠsidenten

 

2.   Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei MinderjŠhrigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. †ber die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner BegrŸndung und ist nicht anfechtbar. Mit dem Beitritt in den Verein werden die Satzung und die ordnungsgemЧ gefassten BeschlŸsse des Vereins anerkannt.

4.   Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

5.   Ein Ehrenmitglied, ein Ehrenvorstand, ein Ehrensenator oder ein EhrenprŠsident kann nur durch einen 2/3-Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden.

6.   Der Vorstand kann Personen zu Senatoren ernennen. AnlŠsslich der Ernennung ist Urkunde, Senatorenkette und MŸtze zu Ÿberreichen. Die MŸtze und Senatorenkette sind nach Beendigung der SenatorentŠtigkeit an den Verein zurŸckzugeben. . FŸr die Senatoren wird ein eigener Aufnahmebeitrag und Fšrderbeitrag vom Vorstand festgelegt.

7.   Kein Mitglied erhŠlt Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

¤4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die aktiven und passiven Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wŠhlbar.

2.   Allen Mitgliedern steht es frei, sich zur aktiven BetŠtigung im Verein bereit zu erklŠren.

3.   Die Hšhe und FŠlligkeit der BeitrŠge sowie Umlagen werden auf Antrag jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

4.   Der Verein haftet fŸr SchŠden nur, soweit ein schuldhaftes Handel von Vereinsorganen vorliegt oder Versicherungsschutz besteht.

5.   Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf AushŠndigung der Satzung.

 

¤5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch, Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie durch Auflšsung des Vereins.

2.   Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende erfolgen

3.   Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben noch vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft abzulegen und ihm alle vereinseigenen GegenstŠnde auszuhŠndigen.

4.   Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden:

a. wenn es mit der Beitragszahlung 1 Jahr in RŸckstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist,

b. wenn es der Satzung und den Interessen des Vereins zuwider handelt,

c. wegen vereinsschŠdigendem Verhalten.

Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes und der Vorstandschaft ist endgŸltig. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Das Mitglied ist damit auch von allen betrauten €mtern und EhrenŠmtern entbunden.

 

5.   Das Mitglied bleibt fŸr alle seine noch offenen Verpflichtungen gegenŸber dem Verein haftbar.

 

¤6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversamrnlung

b. die Vorstandschaft

 

 

¤7

Die ordentliche Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jŠhrlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anzeige in der šrtlichen Presse "Der Bote" oder per Brief oder durch die Bekanntgabe in den Vereinsmitteilungen zu erfolgen.

2.   Die Mitgliederversammlung ist das hšchste Organ des Vereins. Alle anderen Organe des Vereins sind an die BeschlŸsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3.   Die Tagesordnung muss enthalten:

den Bericht des Vorstandes,

den Bericht des Schatzmeisters,

den Bericht der Revisoren.

4.   AntrŠge zur Tagesordnung mŸssen spŠtestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

5.   Die Mitgliederversammlung ist ohne RŸcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfŠhig. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit.

6.   Die Versammlung leitet der Versammlungsleiter. Dies ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider VorstŠnde ein anderes Mitglied der Vorstandschaft.

7.   Vor der Wahl ist von der Versammlung ein aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehender Wahlvorstand zu berufen. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung wŠhrend der gesamten Wahl und sorgt fŸr die satzungsgemЧe DurchfŸhrung.

8.   Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder muss die Entscheidung der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

9.   †ber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom ProtokollfŸhrer zu unterschreiben.

10. FŸr SatzungsŠnderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

11. Die Mitgliederversammlung ist nicht šffentlich. Der Versammlungsleiter kann GŠste zulassen.

12. Alle 2 Jahren mŸssen von der Mitgliederversammlung 2 Revisoren gewŠhlt werden. Die beiden Revisoren haben die vom Schatzmeister erstellten Unterlagen Ÿber Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vor Stattfinden der Mitgliederversammlung zu prŸfen und mit einem PrŸfungsvermerk zu versehen. Die Revisoren sind auch zu au§erordentlichen KassenprŸfungen befugt.

 

¤8

Die au§erordentliche Mitgliederversammlung

1.   Eine au§erordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung einzuberufen, wenn

a. dem Vorstand zwingende GrŸnde vorliegen,

b. mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche Versammlung beantragen.

2.   Im †brigen gelten fŸr die au§erordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen Ÿber die ordentliche Mitgliederversammlung (¤7).

¤9

Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

 

1.   Der Vorstand im Sinne des ¤ 26 BGB besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden.

 

Jeder ist alleine vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und au§ergerichtlich.

2.   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Schatzmeister, SchriftfŸhrer, Jugendbeauftragtem und maximal acht Beisitzern.

Diese nehmen an den Vorstandssitzungen teil und haben im InnenverhŠltnis volles Stimmrecht. BeirŠte kšnnen von der Vorstandschaft zur UnterstŸtzung der VereinsfŸhrung jederzeit berufen / abberufen werden und auch Stimmrecht erhalten. Ihre TŠtigkeit endet spŠtestens zur nŠchsten Versammlung mit Neuwahlen.

 

3.   †bt ein Vorstandsmitglied in Personalunion ein weiteres Amt im Vorstand aus,  muss ein weiterer Beisitzer gewŠhlt werden.

4.   Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung fŸr 2 Jahre gewŠhlt und bleibt bis zur nŠchsten Neuwahl im Amt.
FŸr die im laufenden GeschŠftsjahr ausscheidenden Mitglieder der Vorstandschaft kšnnen vom Vorstand geeignete Mitglieder kommissarisch berufen werden. Ihre TŠtigkeit endet spŠtestens zur nŠchsten Versammlung mit Neuwahlen.  Kein Vorstandsmitglied darf gleichzeitig bei einer anderen Karnevalsgesellschaft Vorstandsmitglied sein.

 

5.   Die Vorstandschaft ist fŸr alle Entscheidungen, in allen Vereinsangelegenheiten und fŸr alle Aufgaben aus dieser Satzung, soweit sie satzungsgemЧ nicht anderen Organen vorbehalten sind, zustŠndig.

6.   Die Vorstandschaft ist beschlussfŠhig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7.   BeschlŸsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8.   Der Schatzmeister hat am Schluss eines jeden GeschŠftsjahres eine Einnahmen und Ausgabenabrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Er muss jederzeit gegenŸber dem Vorstand Auskunft erteilen.

 

¤10

Vereins - und Abteilungsordnung

1.   Die Vorstandschaft hat nach der Wahl eine Vereinsordnung zu erstellen, die das Wirken und die Zusammenarbeit im Verein beschreibt. Sie muss im Einklang mit der Satzung stehen und kann nur als ErgŠnzung dienen. Mit Beschluss der neuen Vereinsordnung wird die alte unwirksam.

2.   Um insbesondere den Tanzsport weiter fšrdern zu kšnnen, besteht die Mšglichkeit, eine Abteilungsordnung zu erstellen. Die Vorstandschaft muss mit 2/3-Mehrheit zustimmen.

 

¤11

Der Elferrat und PrŠsidenten

1.   Der Elferrat kann aus mŠnnlichen und weiblichen Mitgliedern des Vereins bestehen. Er hat das Vorschlagsrecht fŸr den PrŠsidenten(in) und VizeprŠsident(in).

2.   Als Šu§eres Zeichen der ElferratstŠtigkeit werden die VereinsmŸtze und der Aktivenorden Ÿberreicht. Diese bleiben Eigentum des Vereins und sind nach der aktiven ElferratstŠtigkeit zurŸckzugeben. Das Jackett in den Vereinsfarben ist selbst zu beschaffen.

3.   Die PrŠsidenten werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch alle anwesenden aktiven, stimmberechtigten Mitglieder gewŠhlt.

4.     Die PrŠsidenten und der Elferrat reprŠsentieren den Verein wŠhrend der Fastnachtssession.

5.   Kšnnen der PrŠsident oder VizeprŠsident die Fastnachtsveranstaltungen nicht durchfŸhren oder steht kein PrŠsident 1 VizeprŠsident dafŸr zur VerfŸgung, so kann die Vorstandschaft zur DurchfŸhrung der jeweiligen Fastnachtsveranstaltung einen SitzungsprŠsidenten berufen.

6.   Der PrŠsident 1 SitzungsprŠsident wird vom Elferrat zur DurchfŸhrung der Fastnachts-Sitzungen unterstŸtzt.

7.   Den PrŠsidenten kšnnen vom Vorstand einzelne, in Zusammenhang mit den Fastnachtsveranstaltungen stehende GeschŠftsfŸhrungsaufgaben, wie z.B. Verhandlungen Ÿber VertrŠge zu Aktivenauftritten, Akteure oder Kapellen Ÿbertragen werden.

 

¤12

Orden

Die Gestaltung des Faschingsordens wird von der Vorstandschaft und vom Elferrat wahrgenommen. Die Anzahl der Orden bestimmt die Vorstandschaft.

 

¤13

Ehrungen

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kšnnen vom

Vorstand durch Auszeichnungen geehrt werden.

 

¤14

Auflšsung des Vereins

1.   †ber die Auflšsung des Vereins beschlie§t die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.   FŸr den Fall der Auflšsung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die GeschŠfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflšsung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermšgen zu gemeinnŸtzigen, steuerbegŸnstigten Zwecken innerhalb der Marktgemeinde Feucht zu verwenden. BeschlŸsse Ÿber die kŸnftige Verwendung des Vermšgens dŸrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefŸhrt werden.

¤15

Die Neufassung der Satzung wurde am 29.6.2001 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt am selben Tag au§er Kraft.

 

 

 

 

 

 

gez. Erwin Peter                                                             gez. Erwin Wenzel

1. Vorsitzender                                                               2. Vorsitzender

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