Faschingsgesellschaft "Feucht
- fršhlich" e.V.
Mitglied im Bund Deutscher Karneval
e. V., Kšln
Satzung
der
Faschingsgesellschaft "Feucht
- fršhlich" e.V.
PräambelAlle personenbezogenen Begriffe in dieser Satzung gelten für Männer und Frauen § 1Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Die am 11.11.1973 gegründete Faschingsgesellschaft führt den Namen 2. Die Faschingsgesellschaft hat ihren Sitz in Feucht. 3. Das Geschäftsjahr der Faschingsgesellschaft ist von 01.04. bis 31.03. jeden Jahres. § 2Zweck1. Die Faschingsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Faschingsgesellschaft ist: 3. Die Faschingsgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie 4. Mittel der Faschingsgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der 5. Sämtliche Ämter der Faschingsgesellschaft sind Ehrenämter. § 3Mitgliedschaft1. Die Faschingsgesellschaft besteht aus: 2. Mitglied der Faschingsgesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person 3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand zu beantragen. Über 4. Senatoren können durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden. Anlässlich der Ernennung sind Urkunde, Kette und Mütze zu überreichen. Kette und Mütze sind nach Beendigung der Senatoreneigenschaft an die Faschingsgesellschaft zurückzugeben. Für jeden Senator werden ein eigener Aufnahmebeitrag und ein jährlicher Förderbeitrag von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit festgelegt. 5. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren können durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden. § 4Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar. 2. Allen Mitgliedern steht es frei, sich aktiv in der Faschingsgesellschaft zu beteiligen. Sämtliche Ämter der Faschingsgesellschaft können durch männliche und weibliche Mitglieder ausgeübt werden. 3. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung der Satzung. 5. Die Faschingsgesellschaft haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der 6. Die Faschingsgesellschaft haftet für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Faschingsgesellschaft oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen. 7. Im Übrigen haftet die Faschingsgesellschaft für Schäden, soweit diese vom 8. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. 9. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Faschingsgesellschaft dessen Name, Adresse, Geburtsdatum und gegebenenfalls Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im EDV System der Faschingsgesellschaft gespeichert. Zugriff auf diese Daten haben nur Mitglieder der Vorstandschaft oder deren Beauftragte und nur insoweit sie die Informationen zur Ausübung ihrer Funktion benötigen. 10. Die Faschingsgesellschaft informiert regelmäßig die Presse über Nachrichten und Aktivitäten. Darüber hinaus informiert die Faschingsgesellschaft sowohl in Print-, als auch in Digitalmedien, insbesondere im Schaukasten, auf der Internetseite und im Jahresheft der Faschingsgesellschaft. Das einzelne Mitglied kann, soweit seine Person betroffen ist, in jedem Einzelfall gegenüber dem 1. Vorstand einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. § 5Jahresbeitrag1. Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt. 2. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt. 3. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft stets für das gesamte laufende Geschäftsjahr in voller Höhe und in einem Betrag fällig und zahlbar. 4. Die Gebührenordnung wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst und kann ebenso geändert werden. § 6Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds, sowie durch Auflösung der Faschingsgesellschaft. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand zu erklären und ist nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied dem 1. Vorstand alle Gegenstände der Faschingsgesellschaft auszuhändigen. Darüber hinausgehende fällige Forderungen der Faschingsgesellschaft erlöschen nicht. 5. Die Ernennung von Senatoren, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren kann durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft zurückgenommen werden. § 7OrganeDie Organe der Faschingsgesellschaft sind die Mitgliederversammlung und die § 8Ordentliche Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Faschingsgesellschaft. Alle anderen Organe sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den 1. Vorstand 3. Die Tagesordnung muss enthalten: 4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der ordentlichen 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Das Stimmrecht ist persönlich. 6. Die ordentliche Mitgliederversammlung leitet der Versammlungsleiter. Dies ist der 1. Vorstand. 7. Vor Wahlen ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehender Wahlvorstand zu berufen. Der Wahlvorstand leitet die ordentliche Mitgliederversammlung während der gesamten Wahlvorgänge und sorgt für deren satzungsgemäße Durchführung. 8. Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen. Liegt jedoch nur ein Vorschlag vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation. Abstimmungen erfolgen stets per Akklamation. 9. Alle zwei Jahre müssen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden: 10. Alle zwei Jahre können auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden: 11. Über den Verlauf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 13. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 14. Zwei Revisoren haben die vom Schatzmeister erstellten Bücher über Einnahmen und Ausgaben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam zu prüfen und einen Bericht darüber zu erstellen. Zum Vortragen dieses Berichtes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit eines Revisors ausreichend. Jeder Revisor ist zu außerordentlichen Kassenprüfungen befugt. § 9Außerordentliche Mitgliederversammlung1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorstand einzuberufen, 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung § 10Vorstandschaft1. Die Vorstandschaft besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem 2. Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus: 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 4. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit Beiräte berufen und abberufen. Beiräte können zur Unterstützung bei der Vereinsführung, aber auch zu einzelnen 5. Für innerhalb einer Wahlperiode ausscheidende Mitglieder der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit geeignete Mitglieder kommissarisch berufen. Ihre Berufung endet jedoch mit Wahlen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Kommissarische Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an. 6. Die Vorstandschaft ist für alle Entscheidungen in allen Angelegenheiten der 7. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der 8. Der 1. Vorstand hat alle Aufgaben des täglichen Geschäfts wahrzunehmen. 9. Der 2. Vorstand hat d en 1. Vorstand zu unterstützen. Er vertritt den 1. Vorstand bei dessen Verhinderung. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn ein Mitglied der Vorstandschaft. 10. Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgab en der Faschingsgesellschaft Buch zu führen. Er hat einen Bericht darüber zu erstellen. Er muss diesen Bericht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vortragen. Es muss jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Auskunft erteilen. 11. Der Schriftführer hat Protokoll über jede Sitzung der Vorstandschaft zu führen. Er hat Protokoll über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen zu führen. Er hat insbesondere sämtliche Schreibarbeiten und Korrespondenzen wahrzunehmen. 12. Der Präsident repräsentiert die Faschingsgesellschaft. Er hat die 13. Der Jugendbeauftragte hat alle Aufgaben, die die Jugend betreffen wahrzunehmen. § 11Auflösung1. Über die Auflösung der Faschingsgesellschaft beschließt die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen 2. Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung im unmittelbaren Anschluss zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Faschingsgesellschaft abwickeln. 3. Für den Fall d er Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Faschingsgesellschaft an den Markt Feucht, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 4. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden. § 12WirksamkeitDiese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.06.2014
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